S a t z u n g
der Kleingartenkolonie
„Gemütlichkeit e.V.“
§ 1
-
Der Verein führt den Namen „Kolonie Gemütlichkeit e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 2
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Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V. sowie Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.
§ 3
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
-
Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen, darüber hinaus ist eine weitere Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
§ 5
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein erstrebt, in engstem Zusammenwirken mit den Verbänden und unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Betätigung, das Kleingartenwesen gemeinnützig zu fördern.
- Sein Handeln ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein ist demokratisch aufgebaut, selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein stellt sich insbesondere folgender Aufgaben:
- Sicherung und Erhalt der bestehenden Kleingartenanlage,
- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
- Beratung der Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes, des Gartenbaues und der Obstbaumpflege
- Sicherung und Erhalt der bestehenden Kleingartenanlage,
- Gestaltung der Kleingartenanlage als allgemein zugängliche Grün- und Erholungsanlage.
- Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder
Mitglied kann jeder am Kleingartenwesen interessierte volljährige Bürger werden, sofern er mit dem Bezirksverband einen Unterpachtvertrag für diesen Kolonieverein abschließt. Personen, die auf dem Gelände anderer Kleingartenkolonien eine Parzelle gepachtet haben, dort Mitglied oder aber Eigentümer eines anderen Gartens sind, können die Mitgliedschaft nicht erwerben.
Mit dem Abschluss des Unterpachtvertrages tritt der Unterpächter dem Kolonieverein bei. Die Satzung des Kolonievereins ist ihm mit dem Unterpachtvertrag auszuhändigen.
Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss des Unterpachtvertrages und gegen Zahlung des festgesetzten Aufnahmebeitrages, des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr sowie durch unterschriftliche Anerkennung der Satzung.
Bei der Aufnahme muss der Betreffende persönlich anwesend sein. Nur Witwen/Witwer ehemaliger Mitglieder, die die Mitgliedschaft ihres verstorbenen Ehepartners fortsetzen, sind von der Zahlung des Aufnahmebeitrages befreit.
- Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Aktive Mitglieder
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Beendigung des Unterpachtverhältnisses (dieses kann spätestens bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende als durchschnittliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
Erklärt ein aktives Mitglied seinen Austritt aus dem Verein, so enthält die Austrittserklärung gleichzeitig die Kündigung des Unterpachtvertrages.
- durch den Tod
- durch Beendigung des Unterpachtverhältnisses (dieses kann spätestens bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende als durchschnittliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
Erklärt ein aktives Mitglied seinen Austritt aus dem Verein, so enthält die Austrittserklärung gleichzeitig die Kündigung des Unterpachtvertrages.
- Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn
- das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder der beschlossenen Umlagen für mindestens 2 Monate im Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Mahnung die fälligen Forderungen erfüllt,
- das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht,
- das Mitglied sich gegenüber der Gemeinschaft grob fahrlässig oder vorsätzlich gesetzwidrig verhält oder wegen Diebstahls innerhalb des Vereins durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig verurteilt wurde,
- erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich vorgelegten Frist abgestellt werden,
- die Beteiligung an der Gemeinschaftsarbeit mehrfach ohne triftigen Grund abgelehnt wird,
- das Mitglied eine kleingartenwidrige Nutzung der Parzelle betreibt,
- das Mitglied den Belangen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, insbesondere Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so wird dem Bezirksverband die Kündigung des Unterpachtvertrages empfohlen.
- das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder der beschlossenen Umlagen für mindestens 2 Monate im Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Mahnung die fälligen Forderungen erfüllt,
§ 7
Anspruchsregelung
-
Mit der Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Vereinsanspruchs auf rückständige Beiträge und Umlageforderungen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
§ 8
Mitgliederbeiträge
- Jedes Mitglied ist generell verpflichtet, den Jahresbetrag zusammen mit den sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen sowie die darin enthaltenen Beiträge für die angeschlossenen Verbände bzw. Organisationen etc.), in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge und sonstigen Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird zu dem vorgegebenen Zeitraum nicht gezahlt und danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu erheben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, die Mehraufwendungen, die dem Verein entstanden sind, zu entrichten. Folgt es der Aufforderung nicht, so gilt der § 6 Nr. 3a.
- Sonderumlagen müssen von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden. Sie dürfen den Betrag von 100% des jeweiligen Mitgliedsbeitrages (z.Zt. 36,00 €) nicht überschreiten.
§ 9
Sonstige Pflichten
-
Neben dem regelmäßigen Besuch der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder verpflichtet, Wege und Zäune ihrer Parzelle in Ordnung zu halten, bei allen Vereinsarbeiten, wie Instandsetzung der Wege, des Vereinshauses usw. mitzuwirken oder eine Ersatzperson zu stellen, alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Bezirksverbandes auszuführen und die geltende Satzung zu befolgen.
Rentner, Pensionäre und Schwerbehinderte können auf Antrag von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand nach Maßgabe des „Bundeskleingartengesetzes“.
§ 10
Organe
- Organe des Vereins sind
Der Vorstand,
der erweiterte Vorstand und
die Mitgliederversammlung
- Der Verein wird geleitet durch die/den
1. Vorsitzende/n,
2. Vorsitzende/n,
1. Kassierer/in und
1. Schriftführer/in
Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird nach außen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Anlässen durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorgenannten
und
2. Kassierer/in
3. Schriftführer/in
sowie
Gartenfachberater
Jugendwart
Leiter/in der Frauengruppe
Wasserwart
Obmann des Vergnügungsausschusses usw.
Lichtwart
- Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, die Mitglieder-Versammlung bzw. die Hauptversammlung des Vereins und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, der Gesamtheit der Mitglieder zustehende Ansprüche im Bedarfsfall im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge, Umlagen usw. und ist für deren Verwendung gemäß Beschluss und Bestimmung verantwortlich.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, es sollte jedoch über die für das jeweilige Vorstandsamt nötige Eignung verfügen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, sofern sie nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein.
- Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand geeignete Fachkräfte einsetzen. Für diese gilt Nr. 3 entsprechend.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
§ 12
Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit, gewählt.
- Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf dem Vorsitzenden 14 Tage vor der Sitzung bekannt gegeben. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes binnen zweier Wochen einzuberufen.
- Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben. Er berät ihn bei Fragen von grundsätzlicher oder weiterreichender Bedeutung.
Der erweiterte Vorstand nimmt in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Sitzungen sowie über die laufenden, geplanten und abgeschlossenen Angelegenheiten entgegen. Er fasst verbindliche Beschlüsse.
- Zur Freigabe von Mitteln, die über den Rahmen des Haushaltsplanes hinausgehen, ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Der erweiterte Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluss Unfähigkeit ist binnen 2 Wochen eine neue Sitzung einzuberufen.
- Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein kurzgefastes Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
§ 13
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Hauptversammlung innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen diesbezüglich schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen nach dem Antrag stattfinden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich durch Briefbescheid einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung bekannt gegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In Fällen, in denen die erste Mitgliederversammlung nicht bechlussfähig ist, kann eine weitere Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
- Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das lfd. Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, der Kassenprüfer und anderer Wahlämter.
- Wenn erforderlich, Festsetzung des Beitrages evtl. Umlagen und sonstiger Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigung für den Vorstand)
- Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie der Höhe des bei Nichtleistung zu zahlenden Geldbetrages.
- Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 Nr. 3
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung muss textlich in der Tagesordnung angekündigt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14
Kassen- und Rechnungswesen
- Die Führung der Kasse und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgt durch den Kassierer nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Mitverantwortung des Vorsitzenden.
Der Bezirksverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
- Die Prüfung der Kassen (Bankkonten und Wasserkasse), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes, obliegt den Kassenprüfern.
- Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es sind jeweils 3 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
- Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden.
- Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung umgehend dem 1. Vorsitzenden zwecks Klärung vorzulegen. Ein Ereignisbericht ist von den Kassenprüfern zu unterschreiben, dem Vorstand zur Kenntnis zu geben und von einem Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
- Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag auf der Jahreshauptversammlung.
§ 15
Rechtsverhältnisse
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Der Unterpachtvertrag einschließlich der Gartenordnung hat in Ergänzung dieser Satzung rechtliche Wirksamkeit. Der Vorstand verwaltet den Verein im Einvernehmen mit dem Bezirksverband, insbesondere sind dessen Rundschreiben und Bekanntmachungen zu beachten.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen ist „Auflösung des Vereins“.
- Für den Beschluss ist eine ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband ist vorher zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.
- Der gemeinnützige Zweck bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 11.08.1996 in Kraft getreten.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung auf Grund der Beschlüsse vom 04.03.2012 wird gemäß § 71 Abs.1 BGB versichert.